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Zitat aus dem Aufsatz des Regierungsrats Dr. Adolf Rebler, Regensburg

Großer Titel

„Nicht immer ist es möglich, dass ein Fahrzeug die Grenzwerte der StVZO einhält:
Es gibt Spezialfahrzeuge, die so beschaffen sind, dass sie „außerhalb der Norm“ liegen. Das kann etwa nötig sein, weil ein Fahrzeug dem Transport übergroßer oder überschwerer Ladung dient (z.B. Sattel-Kfz zum Transport schwerer Maschinen oder eines großen und überschweren Baggers; Lkw mit Nachläufer zum Transport von Langholz) oder weil es als selbstfahrende Arbeitsmaschine so konstruiert worden ist, dass es die „Normalmaße“ sprengt (z.B. Mähdrescher).

Diese Fahrzeuge benötigen aufgrund ihrer Abweichungen von der StVZO eine Einzelzulassung, die durch die Regelung des § 70 StVZO ermöglicht wird. Die StVZO bzw. die daraus folgende Zulassung eines Fahrzeugs bildet aber die maximalen Grenzen ab. Diese müssen nicht bei jeder Fahrt ausgereizt werden. So kann beispielsweise ein Lkw mit Anhänger, der für den Transport eines Baggers ein erhöhtes Gesamtgewicht in Anspruch nahmen darf, im unbeladenen Zustand durchaus „normalgewichtig“ sein. Überschreitet er aber die „gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich“, ist auch noch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich, die – je nach Art und Umfang der Abweichung – mehr oder weniger detailliert ein bestimmtes, einzuhaltendes Streckennetz vorgibt.“

Großraum- und Schwertransporte;

Beantragung einer Erlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung 

Quelle:freistaat.bayern

Für den für Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist eine Erlaubnis erforderlich. Ergibt sich die Überschreitung erst aus der Ladung, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

 

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt in § 29 Abs. 3, dass der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten eine Erlaubnis benötigen. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Ergibt sich die Überschreitung dagegen erst aus der Ladung, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Eine Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte (Sondertransporte) kann nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnischen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 StVZO vorliegt.

Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles, für Dauer von höchstens drei Jahren, als Einzelerlaubnis oder Dauererlaubnis erteilt. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.

Grundlage für die behördliche Entscheidung ist in der Regel die Durchführung eines Anhörverfahrens, bei welchem insbesondere die entlang der geplanten Transportstrecke gelegenen Straßenbaulastträger gehört werden. Dies dient dazu, eine Bewertung der von einem z. B. besonders breiten Transport oder einem besonders schweren Transport für die anderen Verkehrsteilnehmer oder die Straßeninfrastruktur (insb. Brücken) ausgehenden Gefahren zu beurteilen und diesen erforderlichenfalls durch behördliche Auflagen und Bedingen zu begegnen.

Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Straßeninfrastruktur erfordert, werden die Erlaubnisse mit Auflagen und Bedingungen versehen. Hierdurch können beispielsweise zeitliche Einschränkungen vorgegeben werden (z.B. Transport in der verkehrsarmen Nachtzeit) oder es kann dem Antragsteller aufgegeben werden, eine Absicherung des Transports durch die Stellung privater Begleitfahrzeuge (z. B. vom Typ BF-4) bereitzustellen.

Die Begleitung von Sondertransporten durch die Polizei ist von den Erlaubnisbehörden nur in den Fällen vorzusehen, wo eine Absicherung des Transports durch private Transportbegleiter als nicht ausreichend anzusehen ist.

Eine Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden,

  • wenn der Verkehr nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch einen Verkehr auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden und wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen, vor allem aus verkehrlichen Gründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre.

  • für den Transport einer unteilbaren Ladung

  • für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können

  • für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten.

 

Hat der Antragsteller oder die transportdurchführende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig zuvor einen erlaubnispflichtigen Verkehr ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt oder gegen die Bedingungen und Auflagen einer Erlaubnis verstoßen, so soll ihm oder ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt werden.

Haben Absender und Empfänger Gleisanschlüsse, ist die Erteilung einer Erlaubnis nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass eine Schienenbeförderung nicht möglich oder unzumutbar ist. Von dem Nachweis darf nur in dringenden Fällen abgesehen werden.

Eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO ist nicht erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach den Vorgaben der StVO überschreiten. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO zu beantragen. Für die Erteilung ist dieselbe Behörde zuständig, die auch für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zuständig wäre.

Für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Erlaubnisbehörden sind die unteren Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte. Zuständig ist die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Erlaubnisbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Erlaubnisse für Sondertransporte können nur auf Antrag erteilt werden. In dem Antrag müssen der beabsichtigte Fahrtweg und insbesondere folgende tatsächliche technische Daten angegeben sein:

  • Länge, Breite, Höhe,

  • zulässige und tatsächliche Gesamtmasse, zulässige und tatsächliche Achslasten,

  • Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse,

  • Art und Bezeichnung der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung,

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Transports,

  • amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anhängern
    Anträge können entweder schriftlich bei den Erlaubnisbehörden eingereicht werden (Antragsformular), oder online über die browserbasierte, durch das eGovernment-Projekt VEMAGS® "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte" zur Verfügung gestellte Internet-Plattform.
    Die zuständige Behörde führt auf Grundlage des Antrages ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen beteiligt sie innerhalb des Bundesgebietes alle von der Transportstrecke beteiligten Behörden der Länder und führt deren Stellungnahmen zum Antrag (z. B. Ablehnung, Zustimmung unter Auflagen) in einen Erlaubnisbescheid zusammen.

 

 

Aufgrund der notwendigen Beteiligung verschiedener Behörden sollte die Erlaubnis so frühzeitig wie möglich beantragt werden. Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel mehrere Wochen.

 

 

 

  • Anlagen und Anhänge sind nur beizufügen, wenn sie für die Prüfung des Antrages erforderlich sind.

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: In dem Antrag müssen der beabsichtigte Fahrtweg und mindestens folgende tatsächliche technische Daten angegeben sein:

Länge, Breite, Höhe, zulässige und tatsächliche Gesamtmasse, zulässige und tatsächliche Achslasten, Anzahl der Achsen, Achsabstände, Anzahl der Räder je Achse, Art und Bezeichnung der Ladung und Angaben zur Unteilbarkeit der Ladung, Abmessungen und Gewicht der Ladung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Transports, amtliche Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummern von Zugfahrzeugen und Anhängern und Kurvenlaufverhalten sowie die Bodenfreiheit. Die Angaben zum Achsbild sind entbehrlich, wenn die Gesamtmasse, Achslasten und Achsabstände nach § 34 StVZO nicht überschritten sind.

VEMAGS

VEMAGS® ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes. VEMAGS® steht als Akronym für das "VErfahrensMAnagement für Großraum- und Schwertransporte". Wichtigstes Kennzeichen ist dass der komplette Erlaubnisvorgang, von der Eingabe der Daten durch die Antragsteller, über die Durchführung des Anhörverfahrens, bis zur Erteilung und Zustellung der Entscheidung online über das Internet abläuft.

Hinweis zum beantragen des §70 StVZO

Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erstreckt sich "nur" auf die Abweichungen des Fahrzeuges/Zuges (Fahrzeuglänge, -breite, Achslasten, Gesamtgewicht) von den deutschen Bau- und Betriebsvorschriften.

 

Sie benötigen:

  • TÜV-Gutachten ( nicht älter wie 18 Monate )

  • ggf. Fahrzeugpapiere

  • Bestätigung der Haftpflichtversicherung

Gesetzestexte

§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 

Ausnahmen

§ 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

Übermäßige Straßenbenutzung

§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

§§ 32 und 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 

Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen + Achslast und Gesamtgewicht

§ 32d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 

Kurvenlaufeigenschaften

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 

Übermäßige Straßenbenutzung - Großraum- und Schwerverkehr 

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